top of page

I. Allgemeine Bestimmungen

(1) Die vorliegenden Allgemeinen Verkaufsbedingungen gelten für die Premosys GmbH. Diese allgemeinen Verkaufsbedingungen von Premosys gelten gegenüber Unternehmern (§14 BGB). (2) Für den Umfang der Lieferungen oder Leistungen (im Folgenden: Lieferungen) sind die beiderseitigen schriftlichen Erklärungen maßgebend. Premosys erbringt alle Lieferungen und Leistungen ausschließlich auf der Grundlage dieser allgemeinen Verkaufsbedingungen. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden werden selbst bei Kenntnis nicht Vertragsbestandteil, es sei denn Premosys hat ihrer Geltung ausdrücklich schriftlich zugestimmt. (3) Mit dem Kaufvertragsabschluss erklärt sich der Kunde auch einverstanden, von Premosys elektronische Nachrichten wie EMails zur Einladung für Messen, zur Produktvorstellung etc. zu erhalten. Der Kunde ist jederzeit berechtigt, diesen Service ohne die Nennung von Gründen und ohne Einhaltung einer Frist gegenüber Premosys zu widerrufen.

II. Angebote/Lieferung

Die Angebote und Kostenvoranschläge von Premosys sind freibleibend. Bestellungen gelten erst dann als von Premosys angenommen, wenn sie von Premosys ausgeliefert oder schriftlich bestätigt sind. (2) Maß-, Gewichts- und Leistungstoleranzen, technische Änderungen oder Modellwechsel sowie Abweichungen von Prospekten und anderen schriftlichen Unterlagen im Zuge des technischen Fortschritts bleiben vorbehalten und sind zulässig, soweit es sich nicht um wesentliche Änderungen handelt und diese dem Kunden zumutbar sind. (3) Teillieferungen sind zulässig, soweit sie dem Kunden zumutbar sind. Erstreckt sich die Teillieferung über mehr als zwei Wochen, ist Premosys berechtigt, Teilrechnungen über die bereits gelieferte Ware zu stellen.

III. Preise und Zahlungsbedingungen

(1) Die Preise verstehen sich ab Werk (EXW, gemäß Incoterms in der jeweils geltenden Fassung) ausschließlich Verpackung zuzüglich der jeweils geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer. (2) Hat Premosys die Aufstellung oder Montage übernommen und ist nicht etwas anderes vereinbart, so trägt der Kunde neben der vereinbarten Vergütung alle anfallenden Nebenkosten (bspw. Reisekosten, Kosten für den Transport von Werkzeugen und Hilfsmitteln). (3) Zahlungen sind frei Zahlstelle von Premosys zu leisten. Zahlungsziel: 30 Tage nach Rechnungszugang netto oder gemäß Vereinbarung. (4) Der Kunde kann nur mit solchen Forderungen aufrechnen, die unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind. Zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts ist der Kunde insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht. (5) Kommt der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen nicht nach oder werden Umstände bekannt, die schwerwiegende Zweifel an der Zahlungsfähigkeit oder Kreditwürdigkeit des Kunden begründen, ist Premosys berechtigt, die Restschuld fällig zu stellen oder eine angemessene Sicherheitsleistung zu verlangen.

IV. Eigentumsvorbehalt

(1) Premosys behält sich das Eigentum an sämtlichen gelieferten Waren vor, bis der Kunde alle gegenwärtigen und zukünftig entstehenden Forderungen aus der Geschäftsverbindung bezahlt hat. Bei Durchführung des Scheck-Wechsel-Verfahrens besteht der Eigentumsvorbehalt auch nach der Scheckzahlung bis zur Entlassung aus der Wechselhaftung fort. Im Falle eines Kontokorrentverhältnisses (Geschäftsverbindung) behält sich Premosys das Eigentum bis zum Eingang aller Zahlungen aus dem bestehenden Kontokorrentverhältnis vor; der Vorbehalt bezieht sich auf den anerkannten Saldo; in diesen Fällen gelten die Regelungen dieses Artikels entsprechend. (2) Bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist Premosys berechtigt, nach fruchtloser Fristsetzung die Ware zurückzunehmen. In der bloßen Rücknahme ist ein Rücktritt vom Vertrag nur dann zu sehen, wenn eine von Premosys gesetzte angemessene Frist zur Leistung fruchtlos verstrichen und der Rücktritt ausdrücklich erklärt ist. Die Premosys durch die Rücknahme entstehenden Kosten (insb. Transportkosten) gehen zu Lasten des Kunden. Premosys ist ferner berechtigt, dem Kunden jede Weiterveräußerung oder Verarbeitung, Verbindung oder Vermischung der unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Waren zu untersagen und die Einzugsermächtigung (Nummer 5) zu widerrufen. Die Auslieferung der ohne ausdrückliche Rücktrittserklärung zurückgenommenen Waren kann der Kunde erst nach restloser Zahlung des Kaufpreises und aller Kosten verlangen. (3) Der Kunde ist verpflichtet, die Waren pfleglich zu behandeln (inkl. Erforderlicher Inspektions- und Wartungsarbeiten). (4) Der Kunde darf den Liefergegenstand und die an seine Stelle tretenden Forderungen weder verpfänden bzw. zur Sicherung übereignen noch abtreten. Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat der Kunde Premosys unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, damit diese Klage gem. § 771 ZPO erheben kann. Die Premosys trotz eines Obsiegens im Rechtsstreit nach § 771 ZPO verbleibenden Kosten hat der Kunde zu tragen. (5) Der Kunde ist berechtigt, die Kaufsache im ordentlichen Geschäftsgang weiterzuverkaufen, zu verarbeiten oder zu vermischen; dabei tritt er Premosys jedoch bereits jetzt alle Forderungen aus der Weiterveräußerung, der Verarbeitung, der Vermischung oder aus sonstigen Rechtsgründen (insb. aus Versicherungen oder unerlaubten Handlungen) in Höhe des vereinbarten Faktura-Endbetrages (inkl. Mehrwertsteuer) ab. Wird die gelieferte Ware zusammen mit anderen Sachen, die dem Kunden nicht gehören, weiter veräußert, tritt der Kunde die daraus entstehenden Forderungen an Premosys in Höhe des vereinbarten Brutto-Preises ab. Zur Einziehung dieser Forderungen bleibt der Kunde auch nach der Abtretung befugt, wobei die Befugnis von Premosys, die Forderung selbst einzuziehen, unberührt bleibt. Premosys verpflichtet sich jedoch, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug ist, und kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegt. Ist dies aber der Fall, hat der Kunde auf Verlangen die abgetretenen Forderungen und die Schuldner bekannt zu geben, alle zum Einzug erforderlichen Angaben zu machen, die dazugehörigen Unterlagen auszuhändigen und dem Schuldner (Dritten) die Abtretung mitzuteilen. (6) Der Eigentumsvorbehalt erstreckt sich auch auf die durch Verarbeitung oder Umbildung der gelieferten Ware entstehenden Erzeugnisse zu deren vollem Wert. Bleibt bei einer Verarbeitung oder Umbildung mit Waren Dritter deren Eigentumsrecht bestehen, so räumt der Kunde Premosys Miteigentum im Verhältnis der objektiven Werte dieser Waren ein; dabei wird bereits jetzt vereinbart, dass der Kunde in diesem Falle die Ware sorgfältig für Premosys verwahrt. Wird die Vorbehaltsware mit anderen beweglichen Sachen zu einer einheitlichen Sache verbunden oder untrennbar vermischt und ist die andere Sache als Hauptsache anzusehen, überträgt der Kunde Premosys anteilsmäßig Miteigentum, soweit die Hauptsache ihm gehört; der Kunde verwahrt das entstandene (Mit-) Eigentum für Premosys. Für so entstehende Sachen gilt im Übrigen das gleiche wie für die unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Waren und Produkte. (7) Der Kunde tritt Premosys auch die Forderungen zur Sicherung der Forderungen gegen ihn ab, die durch die Verbindung der Liefergegenstände mit einem Grundstück gegen einen Dritten erwachsen. (8) Die Premosys zustehenden Sicherheiten werden insoweit nicht erfasst, als der Schätzwert der Sicherheiten den Nennwert der zu sichernden Forderungen um 50 % übersteigt; welche Sicherheiten frei wurden, obliegt dabei der Entscheidung von Premosys. (9) Soweit die Gültigkeit des Eigentumsvorbehalts im Bestimmungsland an besondere Voraussetzungen oder besondere Formvorschriften geknüpft ist, hat der Kunde für deren Erfüllung Sorge zu tragen.

V. Fristen für Lieferungen, Verzug

 

(1) Die Einhaltung von Fristen für Lieferungen setzt den rechtzeitigen Eingang sämtlicher vom Kunden zu liefernden Unterlagen, erforderlichen Genehmigungen und Freigaben, insbesondere von Plänen, sowie die Einhaltung der vereinbarten Zahlungsbedingungen und sonstigen Verpflichtungen durch den Kunde voraus. Werden diese Voraussetzungen nicht rechtzeitig erfüllt, so verlängern sich die Fristen angemessen; dies gilt nicht, wenn Premosys die Verzögerung zu vertreten hat. Im Übrigen sind genannte Termine nur verbindlich, wenn sie von Premosys ausdrücklich schriftlich bestätigt wurden. (2) Beim Eintritt unvorhergesehener Hindernisse, die außerhalb des Einflussbereiches von Premosys liegen und die Premosys trotz der nach den Umständen des Falles zumutbaren Sorgfalt nicht abwenden konnte - gleichviel, ob sie bei Premosys oder deren Unterlieferanten eintreten - etwa höhere Gewalt (z.B. Krieg, Mobilmachung, Aufruhr, Feuer und Naturkatastrophen), Verzögerungen in der Anlieferung wesentlicher Vorprodukte und Rohstoffe usw. - ist Premosys berechtigt, vom Liefervertrag ganz oder teilweise zurückzutreten oder die Lieferzeit um die Dauer des Hindernisses zu verlängern. Die gleichen Rechte stehen Premosys im Falle von Streik oder Aussperrungen bei Premosys oder deren Vorlieferanten zu. Premosys wird solche Umstände dem Kunden unverzüglich mitteilen. Eine ggf. vereinbarte Vertragsstrafe gilt unter diesen Umständen als nicht verwirkt. Im Falle des Rücktritts durch Premosys wird diese bereits erbrachte Gegenleistungen des Kunden unverzüglich zurückerstatten. (3) Richtige und rechtzeitige Selbstbelieferung ist vorbehalten. Verzögerungen werden dem Kunden unverzüglich mitgeteilt. Sofern Premosys von seinen Zulieferern nicht richtig oder rechtzeitig beliefert wird und Premosys dies nicht zu vertreten hat, verschiebt sich die Leistungszeit um einen entsprechenden Zeitraum. Wahlweise kann Premosys in diesem Fall hinsichtlich der nicht gelieferten Sachen auch den Rücktritt vom Vertrag erklären. Sofern wettbewerbsrechtlich zulässig, wird Premosys dem Kunden seine Ansprüche gegen den Zulieferer wegen der nicht vertragsgemäßen Lieferung abtreten. Eine ggf. zwischen Premosys und dem Kunden vereinbarte Vertragsstrafe gilt unter diesen Umständen als nicht verwirkt. Premosys wird dem Kunden bereits erbrachte Gegenleistungen unverzüglich zurückerstatten. (4) Im Falle des Lieferverzuges kann der Kunde nach fruchtlos abgelaufener, angemessener Frist vom Vertrag zurücktreten; im Falle der Unmöglichkeit der Leistung steht ihm dieses Recht auch ohne Fristsetzung zu. (5) Der Kunde ist verpflichtet, auf Verlangen von Premosys innerhalb einer angemessenen Frist zu erklären, ob er wegen der Verzögerung der Lieferung vom Vertrag zurücktritt oder auf der Lieferung besteht. (6) Werden Versand oder Zustellung auf Wunsch des Kunden um mehr als einen Monat nach Anzeige der Versandbereitschaft verzögert, kann dem Kunden für jeden angefangenen Monat Lagergeld in Höhe von 0,5 % des Preises der Gegenstände der Lieferungen, höchstens jedoch insgesamt 5 %, berechnet werden. Der Nachweis einer höheren Schadens oder Aufwands steht Premosys frei; dem Kunden steht der Nachweis frei, dass kein oder ein wesentlich geringerer Schaden oder Aufwand entstanden ist.

VI. Gefahrübergang

(1) Die Gefahr geht auch bei frachtfreier Lieferung wie folgt auf den Kunden über: a) bei Lieferungen ohne Aufstellung oder Montage, wenn sie zum Versand gebracht oder abgeholt worden sind. Auf Wunsch und Kosten des Kunden werden Lieferungen von Premosys gegen die üblichen Transportrisiken versichert; b) bei Lieferungen mit Aufstellung oder Montage am Tage der Übernahme in eigenen Betrieb oder, soweit vereinbart, nach einwandfreiem Probebetrieb. (2) Wird der Versand ohne Verschulden von Premosys verzögert oder unmöglich gemacht, geht die Gefahr mit der Mitteilung der Versandbereitschaft auf den Kunden über. (3) Befindet sich der Kunde in Annahmeverzug, geht die Gefahr auf ihn über.

VII. Aufstellung und Montage

Für die Aufstellung und Montage gelten, soweit nichts anderes schriftlich vereinbart ist oder besondere Montagebedingungen einbezogen werden, folgende Bestimmungen: (1) Der Kunde hat auf seine Kosten zu übernehmen und rechtzeitig zu stellen: a) alle Erd-, Bau- und sonstigen branchenfremden Nebenarbeiten einschließlich der dazu benötigten Fach- und Hilfskräfte, Baustoffe und Werkzeuge, b) die zur Montage und Inbetriebsetzung erforderlichen Bedarfsgegenstände und Stoffe, wie Gerüste, Hebezeuge und andere Vorrichtungen, Brennstoffe und Schmiermittel, c) Energie und Wasser an der Verwendungsstelle einschließlich der Anschlüsse, Heizung und Beleuchtung, d) bei der Montagestelle für die Aufbewahrung der Maschinenteile, Apparaturen, Materialien, Werkzeuge usw. genügend große, geeignete, trockene und verschließbare Räume und für das Montagepersonal angemessene Arbeits- und Aufenthaltsräume einschließlich den Umständen angemessene sanitärer Anlagen; im Übrigen hat der Kunde zum Schutz des Besitzes von Premosys und des Montagepersonals auf der Baustelle die Maßnahmen zu treffen, die er zum Schutz des eigenen Besitzes ergreifen würde, e) Schutzkleidung und Schutzvorrichtungen, die infolge besonderer Umstände der Montagestelle erforderlich sind. (2) Vor Beginn der Montagearbeiten hat der Kunde die nötigen Angaben über die Lage verdeckt geführter Strom-, Gas-, Wasserleitungen oder ähnlicher Anlagen sowie die erforderlichen statischen Angaben unaufgefordert zur Verfügung zu stellen. (3) Vor Beginn der Aufstellung oder Montage müssen sich die für die Aufnahme der Arbeiten erforderlichen Beistellungen und Gegenstände an der Aufstellungs- oder Montagestelle befinden und alle Vorarbeiten vor Beginn des Aufbaues so weit fortgeschritten sein, dass die Aufstellung oder Montage vereinbarungsgemäß begonnen und ohne Unterbrechung durchgeführt werden kann. Anfuhrwege und der Aufstellungs- oder Montageplatz müssen geebnet und geräumt sein. (4) Verzögern sich die Aufstellung, Montage oder Inbetriebnahme durch nicht von Premosys zu vertretende Umstände, so hat der Kunde in angemessenem Umfang die Kosten für Wartezeit und zusätzlich erforderliche Reisen des Montagepersonals zu tragen. (5) Der Kunde hat wöchentlich die Dauer der Arbeitszeit des Montagepersonals sowie die Beendigung der Aufstellung, Montage oder Inbetriebnahme unverzüglich zu bescheinigen. (6) Verlangt Premosys nach Fertigstellung die Abnahme der Lieferung, so hat sie der Kunde innerhalb von zwei Wochen vorzunehmen. Geschieht dies nicht, so gilt die Abnahme als erfolgt. Premosys wird den Kunden mit der Aufforderung zur Abnahme auf die Wirkungen seines Schweigens hinweisen. Die Abnahme gilt gleichfalls als erfolgt, wenn die Lieferung - gegebenenfalls nach Abschluss einer vereinbarten Testphase - durch den Kunden in Gebrauch genommen worden ist. Premosys wird den Kunden auf die Wirkungen seines Schweigens hinweisen.

VIII. Probelauf/Testversion

(1) Mit Premosys kann die Beistellung eines Musters vereinbart werden. Zu diesem Zweck wird dem Kunden ein Testgerät geliefert. Premosys weist ausdrücklich darauf hin, dass die Testgeräte ausschließlich dem Zweck dienen, den Test der vom Kunden gewünschten Funktion zu ermöglichen. Premosys leistet hierbei nur Gewähr für die in der Produktdokumentation (insbesondere im Datenblatt, im Angebot, in der Betriebsanleitung) spezifizierten technischen Daten unter der Voraussetzung der Einhaltung der dort genannten Randbedingungen. Premosys übernimmt keine Gewähr dafür, dass die Testgeräte für den vom Kunden gewünschten Zweck und/oder eine bestimmte Anwendung des Kunden geeignet sind, es sei denn, Premosys hat hierfür ausdrücklich die Gewährleistung übernommen. (2) Es obliegt dem Kunden, den Testlauf unter Beachtung der üblichen Sorgfalt und unter den realen Einsatzbedingungen durchzuführen und die Eignung der Testgeräte für seine Anwendung und den von ihm angestrebten Zweck zu prüfen. (3) Entscheidet sich der Kunde zum Erwerb eines Produktes von Premosys, haftet Premosys nicht dafür, dass der vom Kunden gewünschte Zweck/Erfolg (bspw. Gewinneinsparungen) eintritt, es sei denn, Premosys hat diesen ausdrücklich zugesichert und/oder den beim Kunden entstandenen Schaden zu vertreten.

IX. Gewährleistung

Für Mängel der Lieferung haftet Premosys wie folgt, sofern der Kunde Kaufmann ist aber nur im Falle der ordnungsgemäßen Erfüllung der Untersuchung und Rügepflichten aus § 377 HGB (die Rüge hat dabei schriftlich zu erfolgen): (1) Der Kunde darf die Annahme wegen unerheblicher Mängel nicht verweigern. (2) Soweit ein Mangel der Kaufsache vorliegt, ist Premosys nach seiner Wahl zur Beseitigung des Mangels oder zur Lieferung einer mangelfreien Sache berechtigt (Nacherfüllung). Voraussetzung dafür ist, dass es sich um einen nicht unerheblichen Mangel handelt. Sollte eine der beiden oder beide Arten dieser Nacherfüllung unmöglich oder unverhältnismäßig sein, ist Premosys berechtigt, sie zu verweigern. (3) Sollte die in Absatz 2 genannte Nacherfüllung unmöglich sein oder fehlschlagen, steht dem Kunden das Wahlrecht zu, entweder den Kaufpreis entsprechend herabzusetzen oder vom Vertrag nach den gesetzlichen Vor-schriften zurückzutreten; dies gilt insbesondere bei der schuldhaften Verzögerung oder Verweigerung der Nacherfüllung, ebenso wenn diese zum zweiten Male misslingt. (4) Es wird keine Gewähr für Schäden aus nachfolgenden Gründen übernommen: Ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung, fehlerhafte Montage durch den Kunden und/oder Dritte, natürliche Abnutzung, fehlerhafte oder nachlässige Behandlung durch den Kunden und/oder Dritte, ungeeignete Betriebsmittel, mangelhafte Bauarbeiten, ungeeigneter Baugrund, Austauschwerkstoffe, chemische, elektrochemische oder elektrische Einflüsse (sofern sie nicht von Premosys zu vertreten sind), unsachgemäße und ohne vorherige Genehmigung durch Premosys erfolgte Änderungen oder Instandsetzungsarbeiten seitens des Kunden oder Dritter. (5) Ansprüche wegen Mängeln verjähren in einem Jahr nach Ablieferung der Ware. Bei einer Sache, die entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet worden ist und dessen Mangelhaftigkeit verursacht hat, tritt Verjährung erst nach 5 Jahren ein. (6) Zusicherungen und Garantien sind nur dann wirksam abgegeben, wenn sie von Premosys ausdrücklich und schriftlich gewährt werden. Insbesondere haftet Premosys nicht dafür, dass der vom Kunden erstrebte Zweck/Erfolg eintritt, es sei denn, Premosys hat den Erfolgseintritt ausdrücklich schriftlich zugesichert.

X. Gewerbliche Schutzrechte und Urheberrechte; Nutzungsrechte

(1) An Kostenvoranschlägen, Zeichnungen und anderen Unterlagen (im Folgenden: Unterlagen) behält sich Premosyss eine eigentums- und urheberrechtlichen Verwertungsrechte uneingeschränkt vor. Die Unterlagen dürfen nur nach vorheriger Zustimmung von Premosys Dritten zugänglich gemacht werden und sind, wenn der Auftrag Premosys nicht erteilt wird, diesem auf Verlangen unverzüglich zurückzugeben. Dies gilt entsprechend für Unterlagen des Kunden; diese dürfen jedoch solchen Dritten zugänglich gemacht werden, denen Premosys zulässigerweise Lieferungen übertragen hat. (2) Premosys ist Rechtsinhaber der vertragsgegenständlichen Software/Programme oder vom Rechtsinhaber zur Weiterveräußerung ermächtigt. Der Kunde erhält das nicht ausschließliche Recht zur Nutzung mit den vereinbarten Leistungsmerkmalen in unveränderter Form auf den vereinbarten Geräten (Lizenz). Der Kunde ist berechtigt, Datensicherungen nach den Regeln der Technik durchzuführen und die hierfür notwendigen Sicherungskopien anzufertigen. Der Kunde ist nicht berechtigt, bestehende Urheberrechtsvermerke zu verändern oder zu entfernen. Die Lizenz beinhaltet nicht die Berechtigung des Kunden zur Bearbeitung oder Umarbeitung des Programms. (3) Es ist möglich, dass vertragsgegenständliche Software/Programme sogenannte Open Source Software enthalten. Die Nutzung dieser Open Source Software unterliegt allgemeinverbindlichen Lizenzbestimmungen (BSD License, Lesser General Public License (LGPL)). Der Kunde wird hierüber im Rahmen des Vertragsabschlusses informiert. Die Lizenzbedingungen der Open Source Software sind auf unserer Webseite unter www.Premosys.de über einen Link abrufbar. Der Kunde weist seine Kunden auf die enthaltene Open Source Software und auf die Abrufbarkeit der Lizenzbedingungen hin. Sofern die Open Source Lizenzbedingungen dies vorsehen, wird der Quellcode der Open Source Software dem Kunden auf schriftliche Nachfrage überlassen, bzw. mitgeteilt, wo der Quellcode heruntergeladen werden kann. Hiervon umfasst ist ausdrücklich nur der Quellcode der Open Source Software. Ein Anspruch des Kunden auf Herausgabe oder Überlassung des Quellcodes der keine Open Source Software betreffenden Teile der Software/Programme besteht nicht. (4) Sofern nichts anderes vereinbart, ist Premosys verpflichtet, die Lieferung lediglich im Land des Lieferorts frei von gewerblichen Schutzrechten und Urheberrechten Dritter (im Folgenden: Schutzrechte) zu erbringen. Sofern ein Dritter wegen der Verletzung von Schutzrechten durch von Premosys erbrachte, vertragsgemäß genutzte Lieferungen gegen den Kunden berechtigte Ansprüche erhebt, haftet Premosys gegenüber dem Kunden innerhalb der in Artikel IX. 5. Bestimmten Frist wie folgt: a) Premosys wird nach seiner Wahl und auf seine Kosten für die betreffenden Lieferungen entweder ein Nutzungsrecht erwirken, sie so ändern, dass das Schutzrecht nicht verletzt wird, oder austauschen. Ist ihm dies nicht zu angemessenen Bedingungen möglich, stehen dem Kunden die gesetzlichen Rücktritts- oder Minderungsrechte zu. b) Die vorstehend genannten Verpflichtungen bestehen nur, soweit der Kunde über die vom Dritten geltend gemachten Ansprüche Premosys unverzüglich schriftlich verständigt, eine Verletzung nicht anerkennt und Premosys alle Abwehrmaßnahmen und Vergleichsverhandlungen vorbehalten bleiben. Stellt der Kunde die Nutzung der Lieferung aus Schadensminderungs- oder sonstigen wichtigen Gründen ein, ist er verpflichtet, den Dritten darauf hinzuweisen, dass mit der Nutzungseinstellung kein Anerkenntnis einer Schutzrechtsverletzung verbunden ist. (5) Ansprüche des Kunden sind ausgeschlossen, sofern er allein die Schutzrechtsverletzung zu vertreten hat. (6) Ansprüche des Kunden sind ferner ausgeschlossen, soweit die Schutzrechtsverletzung durch spezielle Vorgaben des Kunden, durch eine von Premosys nicht voraussehbare Anwendung oder dadurch verursacht wird, dass die Lieferung vom Kunden verändert oder zusammen mit nicht von Premosys gelieferten Produkten eingesetzt wird.

XI. Haftung

(1) Premosys haftet für vorsätzliche und grob fahrlässige Pflichtverletzungen sowie für die leicht fahrlässige Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (Kardinalpflichten). Im letzteren Fall ist die Haftung von Premosys auf den bei Vertragsschluss typischerweise vorhersehbaren Schaden begrenzt. (2) Bei leicht fahrlässiger Verletzung unwesentlicher Vertragspflichten haftet Premosys nicht. (3) Die gesetzliche Haftung für Personenschäden und nach dem Produkthaftungsgesetz bleibt unberührt. Der Ausschluss und die Begrenzung der Haftung von Premosys wirkt auch für seine gesetzlichen Vertreter und Erfüllungsgehilfen. (4) Für den Verlust von Daten haftet Premosys nur, wenn dieser auch durch angemessene Datensicherungsmaßnahmen nicht vermeidbar gewesen wäre und er nicht auf Störungen oder Einflussnahmen Dritter entstanden ist.

XII. Leistungsort, Gerichtsstand, anwendbares Recht und Beweislastverteilung, Datenschutz und AGG

(1) Leistungsort ist der Versandort (Werk- oder Lagerort). (2) Alleiniger Gerichtsstand ist, wenn der Kunde auch Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlichrechtliches Sondervermögen ist, bei allen aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar sich ergebenden Streitigkeiten der Sitz Premosyss GmbH. Premosys ist aber auch berechtigt, an anderen zulässigen Gerichtsständen zu klagen. (3) Für die Rechtsbeziehungen im Zusammenhang mit diesem Vertrag gilt deutsches Recht unter Ausschluss des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf (CISG) sowie des Kollisionsrechts des EGBGB. (4) Premosys behandelt alle Daten des Kunden ausschließlich zu Zwecken der Geschäftsabwicklung und nach den Vorgaben der jeweils gültigen Datenschutzbestimmungen. Alle verwendeten Begriffe sind geschlechtsneutral zu verstehen.

XIII. Salvatorische Klausel

Sollten einzelne Bestimmungen dieser Bedingungen ganz oder teilweise unwirksam oder nichtig sein oder werden, so bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen davon unberührt.

(Stand 06/2023)

ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN

bottom of page